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Leserkommentar zum Artikel in conZepte 02/2011

»Weit mehr als nur die Umrechnung der Pflegesätze …«
Dr. Hans-Jürgen Maas, Dezernent der Bundesärztekammer

Die an sich verdienstvolle und informative Darstellung der Autoren Gerhard Rode/Martin Grigo zur Neueinführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17 d Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) weist einen für Leser nicht unbeachtlichen Fehler auf: Nicht nur in der Überschrift, sondern auch weiterhin an vielen Stellen des Textes ist in unzutreffender Weise von Psych-DRGs, der DRG-Einführung in der Psychiatrie und Handlungsbedarf vor Einführung der Psych-DRGs die Rede.


Genau dieses ist jedoch nicht der Fall.

Im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen stationären Einrichtungen soll gemäß § 17 d KHG eben kein DRG-Fallpauschalensystem, sondern ein »durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten« eingeführt werden.


Besonders schwer wiegt diese unzutreffende Verwendung von Haupt- und Nebenunterschriften in dem Artikel vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Vorschrift des § 17 d KHG in Absatz 1 Satz 3 an die zuständigen Vertragsparteien auf Bundesebene dennoch den Auftrag erteilt »… zu prüfen, ob für bestimmte Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten eingeführt werden können«. In der Gesetzesbegründung wird hierzu auch ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Fallbezuges hingewiesen.


Die Bundesärztekammer hat daher im Rahmen des Gesetz­gebungsverfahrens zum Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) gemeinsam mit den zuständigen wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften und Berufsverbänden gegenüber den politisch Verantwortlichen mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass hierdurch nicht der Einführung eines fallorientierten Vergütungssystems gemäß der DRG-Systematik in der Psychiatrie und der Psychosomatik das Tor geöffnet werden darf.


Der vorliegende Beitrag leistet mit dieser fehlerhaften Darstellung – wenn auch sicherlich unbeabsichtigt – einer solchen Gefahr leider Vorschub.

Lesermeinung: In der letzten Ausgabe der conZepte veröffentlichten wir einen Artikel zu den Auswirkungen des neuen pauschalierenden Entgeltsystems in der Psychiatrie. Plakativ nannten wir es – in Anlehnung an manche der geführten Diskussionen – Psych-DRGs. Herr Dr. Maas von der Bundesärztekammer hat uns kurz nach Erscheinen einen Hinweis zur Problematik der Verwendung des Terminus aus dem Blickwinkel der Bundesärztekammer ­gegeben. Auf unsere Bitte hin verfasste er den folgenden ­Kommentar. Uns ist es wichtig, dass für die Umsetzung eines neuen Abrechnungsverfahrens umfangreiche innerorganisa­torische Fragenstellungen der Prozesse und Kooperation frühzeitig angegangen werden. Wir können aus den Erfahrungen der DRG-Einführung vieles lernen und sollten das jetzt auch in den psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen ­berücksichtigen.

 
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