„Keine Konkurrenzveranstaltung“ – Schnittstellen des BTHG und SGB VIII

Das neue KJSG und die inklusive Lösung
Dienstag, 18 Dezember 2018 07:44

Das BTHG ist in seinen Auswirkungen viel mehr als eine Reform der Eingliederungshilfe und des SGB IX. Schnittstellen zu anderen Branchen wie der Pflege werden größer, die Forderungen nach Personenzentrierung und Hilfen aus einer Hand fordern die Kreativität der Leistungserbringer auf beiden Seiten. Doch auch die Schnittstellen zur Kinder- und Jugendhilfe und deren SGB VIII bekommen im Rahmen des BTHG neue Relevanz. Über die rechtlichen Überschneidungen der neuen Eingliederungshilfe zur Kinder- und Jugendhilfe sowie deren Problematiken hat Marie Kramp, Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, mit Roland Rosenow, Referent für Sozialrecht und Autor, gesprochen.

SGB VIII, IX oder XII? – Art der Behinderung bestimmt nach wie vor zuständiges Leistungsgesetz

Im §4 SGB IX sind die Teilhabeleistungen für Menschen mit Einschränkungen in fünf Leistungsgruppen definiert: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, 4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und 5. Leistungen zur sozialen Teilhabe. Für die Leistungsgruppe 5, die den größten Leistungsbereich für Menschen mit Behinderungen darstellt, sind neben der Eingliederungshilfe auch die Kinder- und Jugendhilfe oder die Kriegsopferfürsorge als Rehabilitationsträger zuständig. „Ursprünglich war für diese sozialen Teilhabeleistungen immer die Sozialhilfe zuständig, man ist aber Anfang der 90er Jahre zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abgrenzung von seelischer Behinderung zu erzieherischen Bedarfen oft schwierig ist“, so Roland Rosenow. Deshalb wurde speziell für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung der §35a SGB VIII erschaffen, der erstmals auch den Begriff der Eingliederungshilfe in die Kinder- und Jugendhilfe einführte. Für geistige, körperliche oder Mehrfachbehinderungen bei jungen Menschen blieb die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe bestehen. „Diese Abgrenzung schafft seither unentwegt Probleme“, so Rosenow, „und zwar in mehrfacher Hinsicht. Erstens ist der Begriff der seelischen Behinderung nicht ganz einfach abzugrenzen, beispielsweise bei Autismus kann man nicht immer mit Sicherheit sagen, ob es sich um eine geistige oder seelische Behinderung handelt.“ Darüber hinaus können Menschen auch zusätzlich zu einer seelischen noch eine andere Form der Behinderung haben. „Auch diese Grenze ist streitanfällig.“ Ein weiteres großes Problem ist die Zuständigkeit nach Alter. „Die Jugendämter möchten am liebsten die Zuständigkeit nach Erreichen des 18. Lebensjahres an die Sozialhilfeträger übertragen, die wiederum sehen das Jugendamt in der Pflicht bis mindestens zum 21. Lebensjahr,“ weiß Rosenow.

Chancenungleichheit bei Hilfe zur Erziehung: SGB VIII schlägt auch neues SGB IX

Roland Rosenow

© Roland Rosenow

Ein weiteres großes Problem der Schnittstelle von Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe sieht Rosenow im System selbst. „Die Kinder- und Jugendhilfe versorgt Leute, die in ihrem System sind, in der Regel umfassend. Ein Mensch mit einer seelischen Behinderung, der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII bezieht, hat gute Chancen, auch Hilfe zur Erziehung zu erhalten, wenn ein entsprechender Bedarf vorliegt. Das sieht bei Leistungsbeziehern der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe (bzw. künftig SGB IX 2. Teil) anders aus. Die Praxis denkt hier in Inseln, die keine Telefonleitung zueinander haben, obwohl das Recht ausdrücklich zur Kooperation auffordert“.

Darüber hinaus gibt es ein weiteres Gerechtigkeitsproblem bei der Schnittstelle von Eingliederungshilfe und SGB VIII. „Im SGB VIII herrscht Kostenfreiheit für alle ambulanten Leistungen. Habe ich ein seelisch behindertes Kind, das sehr starken Betreuungsbedarf hat, habe ich zum Beispiel auch in der Nachmittagsbetreuung Anspruch auf eine Begleitung, sodass ich als Elternteil entlastet werde. Die seelisch behinderten Kinder sind aber in der Regel nicht die mit dem ganz starken Betreuungsbedarf.“ In der Sozialhilfe hingegen werden Eltern voll zum Einkommenseinsatz herangezogen, die Einkommensgrenzen sind dabei sehr niedrig. Ausgenommen sind nur bestimmte Leistungen, zum Beispiel die Begleitung in der Schule – nicht aber weitergehende Betreuung außerhalb der Schulzeit. „Entsprechend häufig scheuen Eltern, auch von Kindern mit mehrfachen Behinderungen, die so nötige Betreuung zu beziehen und leben z.T. in über viele Jahre andauernden Überlastungssituationen,“ beklagt Roland Rosenow. Zwar enthalten die Vorschriften zur Heranziehung des Einkommens unbestimmte Rechtsbegriffe, die es den Trägern der Eingliederungshilfe ermöglichen würden, das Einkommen der Eltern nur in geringem Umfang oder sogar gar nicht heranzuziehen. Davon machen die Träger der Eingliederungshilfe aber keinen Gebrauch. Stattdessen ziehen sie die Eltern so weitgehend wie möglich heran.

Paradigmenwechsel durch das BTHG?

Mit dem BTHG wird ein neues und eigenständiges Leistungsgesetz für die Eingliederungshilfe geschaffen. Das bisherige Leistungsrecht, das im 6. Kapitel des SGB XII verortet ist, wird aufgehoben und durch einen vollständig neuen 2. Teil des SGB IX ersetzt. Die Eingliederungshilfe bekommt innerhalb des SGB IX also ein eigenes Leistungsgesetz. Diese Änderung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Der erste Teil des SGB IX wird umfassend reformiert und ist das neue Ausführungsgesetz für alle Rehabilitationsträger. „Die anderen Sozialgesetzbücher sind wie Satelliten um dieses Ausführungsgesetz angeordnet. Neu ist, dass bestimmte Regelungen des 1. Teils des SGB IX nun Vorrang vor den einzelnen Leistungsgesetzen haben – nämlich die Kapitel 2 bis 4, die u.a. die Bedarfsermittlung und die Koordination der Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger regeln“, so Rosenow. Die Besonderheit der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, die in einer doppelten Verweisung liegt, wird durch das BTHG nicht überwunden. Bislang verweist § 35a SGB VIII auf die Vorschriften der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die ihrerseits in engem Zusammenhang zum ersten Teil des SGB IX stehen. Ab 1.1.2020 verweist § 35a SGB VIII auf den neuen 2. Teil des SGB IX, der – wie bislang die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe – eng mit dem ersten Teil des SGB IX verbunden ist. „Die Frage der doppelten Verwaltungsstruktur wurde im Dialogprozess SGB VIII im vergangenen Herbst 2017 diskutiert. Und dort wurde deutlich, dass das zuständige Ministerium das Problem sieht – und es durchaus gern auflösen und das SGB VIII gleichberechtigt in den Kanon der anderen Leistungsgesetze der Rehaträger stellen würde. Es gibt aber politische Kräfte, die das nicht wollen, weil sie fürchten, dass das zu einer Leistungsausweitung führen könnte. Das ist der Konflikt.“

Viel Lärm um nichts? – Stellung der Jugendämter im BTHG

„Das BTHG hat einen inoffiziellen Untertitel und der heißt: ‚Gesetz zur Bekanntmachung des SGB IX bei den Jugendämtern‘“, so fasst Roland Rosenow den Wirbel um die gesetzlichen Neuerungen bei den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe zusammen, die erst jetzt wahrzunehmen scheinen, dass sie Rehabilitationsträger sind – obwohl das bereits seit dem 1.7.2001 gilt. Ja, es

ändern sich Dinge: Neu ist unter anderem das Teilhabeplanverfahren, das nicht so sehr der Ermittlung des Teilhabebedarfes dient, sondern der Koordination der Rehaträger. „Das sieht man schon daran, dass das Teilhabeplanverfahren keineswegs in jedem Fall durchzuführen ist, sondern nur in bestimmten Fällen: Wenn mehrere Rehaträger involviert sind, wenn Leistungen aus mindestens zwei Leistungsgruppen zur Rede stehen oder wenn der oder die Betroffene es wünscht.“ Außerdem ist nun nicht mehr grundsätzlich nur ein Rehaträger für alles zuständig, muss also auch Leistungen aus dem Verantwortungsbereich anderer Träger übernehmen, sondern es gibt einen „leistenden Rehabilitationsträger“, der – so auch andere Rehaträger beteiligt sind – die Zusammenarbeit koordiniert. Dieser Status kann unter bestimmten Umständen abgegeben werden. Auch die Fristen sind nun einigermaßen kurz gesetzt. In der Regel sollte das Verfahren binnen fünf Wochen abgeschlossen sein, bei der Beteiligung mehrerer Rehaträger kann es auf acht Wochen verlängert werden. „Die Wahrheit ist aber, dass das schon lange so im Gesetz steht, die Fristen wurden jetzt nur etwas ausdifferenziert, bestehen aber eigentlich schon seit dem 01.07.2001, seit Inkrafttreten des SGB IX. Daran gehalten hat sich kaum je jemand. Dabei ist einzuräumen, dass diese Fristen eine Herausforderung für die Jugendämter sind – aber eben keine neue. 80% von dem, was jetzt von den Jugendämtern gefordert wird, hätten sie auch bislang schon umsetzen müssen. Der Wirbel um das Bundesteilhabegesetz und der neue Vorrang der Kapitel 2 bis 4 des ersten Teils des SGB IX führen aber erst jetzt zu einer breiten Befassung“, so Rosenow.

Schnittstellen als systemtheoretische Problematik

Für Roland Rosenow geht das neue SGB IX in vieler Hinsicht in die richtige Richtung. „Ich halte das BTHG für ein fortschrittliches Gesetz, man reflektiert die Komplexität des sozialen Phänomens Behinderung und reflektiert auch, dass wir oft mehrere Rehaträger am Tisch haben. Deshalb brauchen wir ein starkes und gut strukturiertes Koordinationsrecht.“ Es gehe nicht um eine Konkurrenzveranstaltung zwischen sozialpädagogischer und behinderungsspezifischer Diagnostik, sondern um eine gute Ergänzung der beiden, um komplexe Bedarfe von jungen Menschen mit Behinderung in deren Sinne zu ermitteln. „Diese Instrumente zur Bedarfsermittlung werden ja derzeit entwickelt. Ein junger Mensch ist ein junger Mensch und wenn er eine Behinderung hat, dann hat er behinderungsspezifische Bedarfe. Das dürfen die Jugendämter nicht ignorieren. Was die sachgerechte Ermittlung behinderungsbedingter Bedarfe betrifft, besteht durchaus Nachholbedarf.“

Dringend benötigte Expertise: Auswirkungen auf freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe

Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe beobachten die Entwicklungen von Beginn an aufmerksam und der ein oder andere mag befürchtet haben, dass sich in der Angebotsstruktur vieles ändern wird. Insbesondere die Bedarfsermittlungsverfahren sind hier von großer Bedeutung, da hier der Grundstein dafür gelegt wird, welche Leistungen schließlich zu erbringen sind. Roland Rosenow sieht allerdings für die freien Träger die geringsten Auswirkungen durch das BTHG. „Ich glaube, dass die Leistungserbringer im SGB VIII-Bereich weniger betroffen sind, als manche das befürchten. Das SGB VIII fordert unverändert die Beteiligung der Leistungserbringer am Hilfeplanverfahren, weil diese – natürlich nach dem Menschen selbst, der der größte Experte für die eigenen Bedarfe ist – am nächsten dran sind. Sie verfügen über eine relevante und unabdingbare Expertise für den Bedarf, die Erkenntnisse beisteuern kann, über die kein anderer im System verfügt. Daran ändert sich auch durch eine neue Gesetzeslage nichts.“

Blick in die Glaskugel: Kommt das inklusive SGB VIII?

Am 6. November fand in Berlin die Auftaktveranstaltung des BMFSFJ zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe auf der Grundlage des im Juni 2017 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) statt. „Ministerin Giffey hat sich hier erfreulicher Weise ausdrücklich für die Hilfe zur Erziehung ausgesprochen und auch durchaus von einem SGB VIII für alle gesprochen. Nach einem eindeutigen Bekenntnis zu einem inklusiven SGB VIII klang das für mich jedoch nicht,“ so Rosenow, der an der Veranstaltung teilgenommen hat. „Die Schnittstellenproblematiken hat die Ministerin aufgegriffen und sieht, dass viele Beteiligte darunter leiden. Sie wolle diese angehen. Wie das konkret das aussieht, kann im Moment aber niemand sagen.“

Roland Rosenow selbst hält ein inklusives SGB VIII für wünschenswert, um die eingangs geschilderten Probleme und Ungleichheiten in der Behandlung von Menschen mit verschiedenen Arten der Behinderung auszugleichen. „Ob das aber politisch umsetzbar ist, weiß ich nicht. Zwei der wichtigsten Länder – NRW und Bayern – stellen sich bislang dagegen.“ Zumindest die Ungerechtigkeit in der Kostenheranziehung könne man laut Rosenow abschaffen, indem man die Kostenbeitragsregelungen im SGB IX, im neuen Eingliederungshilferecht, in Anlehnung an das SGB VIII ändert. „Natürlich kostet das Geld, aber nicht so viel, wie man vielleicht annehmen würde, da die Fallzahlen relativ klein sind. Mehrkosten heißt aber auch immer mehr Debatten.“ Rosenow hofft deshalb auf eine Lösung von Teilproblemen. „Auch, wenn wir eine inklusive Lösung in dieser Legislaturperiode nicht erzielen werden, hoffe ich, dass durch den nun angestoßenen Reformprozess kleine Schritte in die richtige Richtung unternommen werden.“

Text: Marie Kramp
©Olesia Bilkei

Birgitta Neumann

Portrait von Birgitta Neumann, Marktfeldleiterin Eingliederungshilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe, der contec

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