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NIS-2: Was Gesundheits- und Sozialunternehmen wissen sollten
Mit dem NIS-2-Umsetzungsgesetz steigen die Anforderungen an IT-Sicherheit und die persönliche Verantwortung der Geschäftsleitung. Wir schaffen Klarheit zur Anwendbarkeit, unterstützen nach Bedarf bei der Registrierung beim BSI und begleiten Sie generell bei der strukturierten Umsetzung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS).
Zur Anwendbarkeit und Umsetzung der regulatorischen Anforderungen im Kontext von NIS-2 erreichen uns zuletzt vermehrt Anfragen. Der aktuelle Anlass: Mit Inkrafttreten des NIS-2-Umsetzungsgesetzes müssen sich betroffene Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft bis zum 6. März 2026 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) registrieren. Gleichzeitig verschärfen sich die Anforderungen an IT-Sicherheit und Risikomanagement erheblich. Für die Umsetzung der gesetzlichen Pflichten sowie für Schäden aus IT-Risiken haften die Mitglieder der Geschäftsleitung persönlich (§ 38 BSIG).
Mit dem Umsetzungsgesetz aus dem Dezember 2025 wird die NIS-2-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt, insbesondere durch die Änderung des BSI-Gesetzes (BSIG). Der Anwendungsbereich wird damit deutlich größer, die Anzahl der betroffenen, neu regulierten Organisationen steigt nach Schätzungen von rund 4.500 auf etwa 29.500 (Quelle: IDW). Die einzuhaltenden strengeren Regeln für betroffene Organisationen umfassen u. a. Meldefristen bei Sicherheitsvorfällen ebenso wie Schutzmaßnahmen.
Zu beachten: Sowohl die Richtlinie als auch das NIS-2-Umsetzungsgesetz lassen in einzelnen Konstellationen Auslegungsspielräume zu.
- In Zweifelsfällen kann daher die Einholung einer juristischen Einschätzung sinnvoll sein.
- Die Erwägungen, die der Einordnung der Betroffenheit zugrundeliegen, sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Auch jenseits der gesetzlichen Festschreibungen empfehlen wir Sozialunternehmen: Nehmen Sie das zunehmend zentrale Thema IT-Sicherheit und Krisenprävention für Ihr Compliance-Management-System aktiv in die Hand und setzen Sie Ihr Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) um bzw. bauen Sie es auf NIS-2 Niveau aus!
Sektor Gesundheitswesen: Wer ist betroffen?
Während die KritisV für (Akut-)Krankenhäuser ab einem Schwellenwert von 30 Tsd. vollstationären Fällen p.a. (Anlage 5 BSI-KritisV) gilt, sind von NIS-2 nun „Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen“ und weitere Einrichtungsarten, letztlich nahezu alle Unternehmen bzw. Einrichtungen in der Gesundheitswirtschaft, betroffen. Bei der Überschreitung bestimmter Schwellenwerte gelten die Unternehmen sogar als „wichtige Einrichtung“ bzw. „besonders wichtige Einrichtung“ .
Bei der Definition von Gesundheitsdienstleistungen ist die EU-Richtlinie 2011/24 relevant: Gemäß Anlage 1 BSIG zum NIS 2 Umsetzungsgesetz (Stand 12/2025) sind Gesundheitseinrichtungen wie folgt definiert:
Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Wie wird die Betroffenheit geprüft?
Branchenzuordnung: Zunächst gilt es, festzustellen, ob die Einrichtung Waren oder Dienstleistungen aus Anlage 1 oder 2 des Gesetzes erbringt: Bei der Zuordnung zu einer Branche bzw. Einrichtungsart können Geschäftsfelder und Marktsegmente unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung bzw. des Unternehmens vernachlässigbar sind (§ 28 Abs. 3 BSIG).
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Als Anhaltspunkte für diese Bewertung können insbesondere die AZ der Mitarbeitenden oder Umsatzanteil bzw. anteilige Bilanzsumme des betreffenden Geschäftsbereichs herangezogen werden.
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Per Gesetz ist kein konkreter Grenzwert definiert, bis zu welchem Umfang eine Vernachlässigbarkeit anzunehmen ist. Eine ausdrückliche Nennung des Geschäftsbereichs/Marktsegments im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung ist jedoch ein klares Indiz für eine notwendige NIS-2-Anwendung.
Größenprüfung und Schwellenwerte: Ist die Einrichtung bzw. das Unternehmen nach Betrachtung der vorstehenden Punkte einem der Anwendungsbereiche zuzuordnen, kommt es dann auf die Größe des Unternehmens bzw. der Organisation an, um die notwendige Meldung und Strukturierung des NIS-2 korrekt einzuordnen.
Bei der Feststellung sind auch verbundene Unternehmen zu berücksichtigen, wenn die IT-Infrastruktur voneinander abhängig ist. In der Regel werden verbundene Unternehmen dann additiv bewertet (§ 28 Abs. 4). Dies ist der Regelfall für Komplexträgerkonzerne bei konzernweiter IT-Struktur.
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Ab 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz und einer Jahresbilanzsumme von mindestens 10 Mio. € ist eine Einrichtung als "wichtige Einrichtung" zu klassifizieren.
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Ab 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mindestens 50 Mio. € und einer Bilanzsumme von mindestens 43 Mio. € liegt eine „besonders wichtige Einrichtung“ vor.
Aus der Einstufung der Einrichtung bzw. des Unternehmens ergibt sich auch der Umfang der Meldung beim BSI (Registrierung über das ELSTER-Portal erforderlich) sowie die Ausprägung des vorzuhaltenden IT-Sicherheitsmanagement-Systems (ISMS).
Wie steht es um Sozialunternehmen?
Aktuell ist keine eindeutige, gesetzliche Abgrenzung für Sozialunternehmen vorgesehen.
Eine Abgrenzung zwischen Gesundheitsdienstleistungen und Pflege kann bei Leistungen der Behandlungspflege, der Hilfsmittelversorgung oder der außerklinischen Intensivpflege zum Ergebnis führen, dass Gesundheitsdienstleistungen in Form von Langzeitpflege erbracht werden. Zu Einrichtungen der Langzeitpflege zählen in diesem Kontext auch Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe.
Akut-Bereiche (z. B. MZEB, SPZ, Fachkrankenhäuser, Kinder- und Jugendpsychiatrien etc.) fallen wiederum nach der Definition von NIS-2 per se unter die obengenannten Regelungen und Schwellenwerte.
Was jetzt wichtig ist
Mehr regulierte Einrichtungen
Das NIS-2-Umsetzungsgesetz erweitert deutlich den Kreis regulierter Einrichtungen im Gesundheitssektor.
Registrierung beim BSI bis 6.3.
Bis zum 6.3. muss für betroffene Einrichtungen die Registrierung beim BSI erfolgen. Bei verspäteter Registrierung drohen Bußgelder.
Betroffenheit prüfen
Sowohl die Richtlinie als auch das Umsetzungsgesetz lassen in einzelnen Konstellationen Auslegungsspielräume zu. In Zweifelsfällen kann die Einholung einer juristischen Einschätzung sinnvoll sein.
NIS-2: Kommen Sie auf uns zu!