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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der conPrimo Strategieberatung GmbH (Stand: 12/2019)

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die conPrimo Strategieberatung GmbH (nachstehend „conPrimo“ genannt) an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen in folgenden Bereichen ist:

–     Unternehmensführung/Management

–     Betriebswirtschaftliche Beratung

–     Technik und Logistik

–     Personal- und Sozialwesen

–     Marketing und Vertrieb

–     Kommunikations- und Politikberatung/Public Affairs

–     Datenverarbeitung einschließlich der Vorbereitung von Hard- und Software-Auswahlentscheidungen, ausgenommen Software-Erstellungsaufträge (Planung und Programmierung)

–     Verwaltung und Organisation

–     und Ähnlichem.

2Diese AGB gelten ebenso für die Durchführung von Seminaren, Workshops, Trainings oder Schulungen.

3Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§  2 Definitionen

1Verbraucher i. S. d. Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. (Freigemeinnützige) und öffentliche Körperschaften sowie karitative Einrichtungen gelten ebenfalls als Unternehmen i. S. d. AGB. Dies gilt auch für jede Gesellschaftsform, in der sie auftreten (z. B. gGmbH).

3Auftraggeber i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§  3 Leistungsumfang

1Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt.

2Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges des Auftraggebers. 3Die Leistungen von conPrimo sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. 4Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

5Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte, erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.

6Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. 7Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. 8Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.

9conPrimo kann sich zur Auftragsausführung selbständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei sie dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. 8conPrimo entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht.

§  4  Leistungsänderungen

1Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung, zumutbar ist. 2Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. 3Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

4Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen. 5Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 6Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

§  5  Schweigepflicht/Datenschutz

1conPrimo ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder auftraggeberbezogenen Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. 2Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers darf sie diese weder an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwerten. 3Dies gilt auch für schriftliche Äußerungen, insbesondere auftragsbezogener Berichte oder Empfehlungen.

4conPrimo übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. 5conPrimo ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§  6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1Der Auftraggeber ist verpflichtet, conPrimo nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. 2Insbesondere hat er die Bestimmungen des Betriebsverfassungs- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einzuhalten.

3Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

§ 7 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

1Das Entgelt für die Dienste von conPrimo wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorare) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. 2Die bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze gelten für ein Jahr, gerechnet ab Auftragserteilung. 3Dies gilt nicht für vereinbarte Festpreise.

4Die Fälligkeit aller Forderungen setzt eine Rechnungsstellung voraus. 5Die Rechnung ist sofort und ohne Abzüge zu zahlen. 6Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen.

7Sofern nicht anders vereinbart, hat conPrimo neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen.

8Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

9Eine Aufrechnung gegen Forderungen von conPrimo auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 10Bei Zahlungsverzug ist conPrimo berechtigt, neben Mahngebühren Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auf die in Verzug stehenden Bruttobeträge zu fordern.

§ 8 Gewährleistung

1Der Auftragnehmer leistet für seine Tätigkeit zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

2Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (s. § 9) statt der Leistung verlangen.

3Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Fertigstellung bzw. Erbringung der Leistung.

6Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftraggeber grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

7Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.

8Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden. 9Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 10Eine Garantie im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch conPrimo nicht.

§ 9 Haftung

1conPrimo haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

2Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von conPrimo auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. 3Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter von conPrimo oder ihrer Erfüllungsgehilfen. 4Gegenüber Unternehmern haftet conPrimo bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

5Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei den conPrimo zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem conPrimo zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers.

6Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf maximal 250.000,00 € begrenzt. 7Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten Leistung ergibt. 8Es steht dem Auftraggeber frei, mit conPrimo zu vereinbaren, dass eine gesonderte Haftpflichtversicherung bezogen auf eine höhere Haftungssumme auf Kosten des Auftraggebers von conPrimo abgeschlossen wird. 9Für die Übernahme von Managementaufgaben auf Zeit („Interim-Management“) besteht Versicherungsschutz, sofern diese jeweils in Abstimmung mit den Organen des Unternehmens durchgeführt werden. 10Soweit durch conPrimo im Rahmen von Managementaufgaben auf Zeit eine Organstellung übernommen werden soll, verpflichtet sich der Auftraggeber, das entsprechende Haftungsrisiko durch eine entsprechende betriebliche Haftpflicht abzusichern. 11Der Auftraggeber stellt conPrimo in diesem Falle von der Haftung frei.

§ 10 Schutz des geistigen Eigentums von conPrimo

1Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von conPrimo gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. 2Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt conPrimo Urheber. 4Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1, Satz 1, eingeschränkte – im übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte – unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§ 11 Annahmeverzug/unterlassene Mitwirkung

1Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist conPrimo zur fristlosen Kündigung berechtigt. 2Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat conPrimo Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.

§ 12 Treuepflicht

1Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

2Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von mit der Durchführung des Auftrages eingesetzten Mitarbeitern von conPrimo unverzüglich mitzuteilen.

§ 13 Höhere Gewalt

1Ereignisse höherer Gewalt, welche die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. 2Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. 3Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 14 Kündigung

1Der Auftrag kann jederzeit von beiden Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, im Übrigen vom Auftraggeber mit einer Frist von 28 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. 2Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3conPrimo erhält die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen vergütet. 4Im Falle einer ordentlichen Kündigung erhält conPrimo die volle Vergütung, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie in Folge der Kündigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

§ 15 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

1Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat conPrimo an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

2Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat conPrimo alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus dem Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. 3Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

4Die Pflicht von conPrimo zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 16 Sonstiges

1Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit conPrimo dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. 2Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

4Der Auftraggeber haftet für die Unversehrtheit der von conPrimo in die Geschäftsräume mitgebrachten technischen Geräte, insbesondere Notebooks, Beamer und vergleichbare Gerätschaften. 5Er haftet in diesem Zusammenhang für Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung jeglicher Art, die durch seine Mitarbeiter oder Dritte erfolgen.

6Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. 7Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.

8Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Bochum.

conPrimo Strategieberatung GmbH                                                      Eingetragen beim AG Bochum HRB 18203

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