BTHG: Landesrahmenvertrag NRW – Was erwartet den Bereich U18?

Frühförderung
Mittwoch, 25 September 2019 15:47

Im neuen Landesrahmenvertrag zu den Leistungen der Eingliederungshilfe in NRW, der am 23. Juli 2019 von den Landschaftsverbänden, den kommunalen Spitzenverbänden, den Wohlfahrtsverbänden sowie den öffentlichen und privat-gewerblichen Leistungsanbietern unterzeichnet wurde, werden auch die Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen gesondert berücksichtigt. Lesen Sie hier die wichtigsten Änderungen für den Bereich der U18, u. a. hinsichtlich der Frühförderung.

Strukturelle Änderungen im Überblick

Im Unterschied zum Erwachsenenbereich liegt in NRW für die Eingliederungshilfe von U18-Klient*innen die generelle Zuständigkeit bei den Kreisen und kreisfreien Städten – bis auf klar geregelte Angebote, für die die Landschaftsverbände zuständig sind, z. B. Leistungen über Tag und Nacht sowie Frühförderung. Mit Inkrafttreten der dritten Stufe des BTHG und des neuen Landesrahmenvertrags laufen am 31. Dezember 2019 bestehende Verträge aus und alle Einzelvereinbarungen werden gegenstandslos. Dabei gilt seitens der Leistungsträger die Zusicherung, dass es unabhängig von Zuständigkeitsverlagerungen nicht zu Betreuungsabbrüchen kommt, wenn aufgrund der Kürze der Zeit die diversen Einzelvereinbarungen nicht erzielt werden können. Hier ist zum Teil mit Übergangsvereinbarungen zu rechnen.

Mehr Personenzentrierung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Vor dem Hintergrund des BTHG erwirkt der Landesrahmenvertrag (LRV NRW) auch im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tiefgreifende fachliche und strukturelle Veränderungen. Ziel des LRV ist es, die Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen zu sichern:

  • „Dazu gilt es, Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine bedarfsdeckende Leistungserbringung möglichst im Lebensumfeld der Kinder und Jugendlichen sicherstellen. Familienorientierung, Wohnortnähe und Verzahnung der Teilhabeleistungen nach SGB IX mit den Leistungen des SGB VIII sind dabei konstitutive Elemente, die besondere Anforderungen an die Bedarfsfeststellung, Leistungsgewährung und die Leistungserbringung stellen“ (LRV NRW, Teil B, Punkt 1.1.1).

Grundlage dafür ist nicht mehr die Vereinbarung von Angeboten, sondern von Leistungen, die personenzentriert und individuell auf das jeweilige Kind bzw. den oder die jeweilige Jugendliche zugeschnitten sind und eine größtmögliche Verzahnung von Hilfen ermöglichen. Dies erfordert ein Umdenken in der Bedarfsermittlung, der Bereitstellung von Leistungen sowie der Vernetzung bestehender Angebote. Die Träger bisheriger Angebote werden auf Basis von Leistungsvereinbarungen zu Leistungserbringern und nehmen im Rahmen der Gesamtplanung zumindest für die Angebote in Zuständigkeit des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) eine neue Rolle ein.

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im SGB IX

Für die künftige Leistungsbeschreibung ist letztlich in Übereinstimmung mit § 125 SGB IX eine feste Struktur vorgegeben: Leistungsbezeichnung, Rechtsgrundlage, Ziel der Leistung, Personenkreis, Art und Inhalt der Leistung, Umfang der Leistung, Qualität und Wirksamkeit, personelle Ausstattung/Personalqualifikation, sächliche Ausstattung, betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers, Dokumentation und Nachweise.

Zentrales Element bei künftigen Angeboten sind die heilpädagogischen Leistungen, die auf Basis von § 79 SGB IX als heilpädagogische Leistungen der Kindertagesstätte, als heilpädagogische Leistungen der Frühförderung oder in der Kindertagespflege erbracht werden. Diese Leistungen

  • „umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der nichtärztlichen, therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen und psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten“ (LRV NRW, Anlage A).

Bei Bedarf werden sie ergänzt durch Leistungen der Schulbegleitung, autismusspezifische Fachleistungen oder Assistenzen für Kinder und Jugendliche im familiären Kontext. Ziel ist eine engmaschige Vernetzung und Ergänzung der Angebote und der damit verbundenen Systeme von SGB IX, SGB VIII und SGB V bei möglichen therapeutischen Hilfen im Rahmen der Frühförderung. Die Bedarfsfeststellung erfolgt auf Basis der ICF mithilfe des Bedarfsermittlungsinstruments BEI_KiJu, das sich stark am BEI_NRW für den Erwachsenenbereich orientiert. Das ,BEI_KiJu‘, soll bei den Landschaftsverbänden ab 2020 zum Einsatz kommen. Die Kommunen können, aber müssen das Instrument nicht verwenden. Dies erfordert für die bestehenden Angebote eine Auseinandersetzung und Schulung mit diesem Instrument und der daraus resultierenden Methodenänderung.

Kindertagesbetreuung und Frühförderung

Im Bereich der heilpädagogischen Leistungen in der Kindertagesbetreuung werden u. a. bestehende Unterschiede zwischen Rheinland und Westfalen aufgehoben. Heilpädagogische Leistungen in Kitas werden durch Vergütungen nach SGB IX unter Anrechnung von erhöhten KiBiz-Pauschalen für den behinderungsbedingten Mehraufwand finanziert. Im Rahmen der sogenannten Basisleistung I haben Träger die Wahl zwischen zwei Modellen: Sie können innerhalb der vorhandenen Gruppenstärke weitere Fachkräfte beschäftigen oder bei gleichen Fachkraftstunden weniger Kinder in der Gruppe betreuen. Bei außergewöhnlich hohem Förderbedarf sind zusätzliche individuelle Leistungen möglich. Weiterhin wird die bisherige Begrenzung auf vier Kinder mit Behinderung pro Kita aufgehoben.

Die Weiterentwicklung von Heilpädagogischen Kitas zu Regel-Kitas mit dem Ziel einer echten Inklusion wird weiter forciert, weshalb im Sinne der personenzentrierten Leistung im Rahmenvertrag keine Leistungsbeschreibungen für Heilpädagogische Kitas getroffen wurden. Ziel ist es, durch eine Basisleistung II Kindern mit ganz besonderem Förderbedarf gerecht zu werden.

Der klare politische Auftrag für die Landschaftsverbände im Bereich der Frühförderung ist der Ausbau der interdisziplinären Frühförderung (IFF), d. h. medizinisch-therapeutische und heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung unter einem Dach. Die Zuständigkeitsverlagerung von den Kreisen und kreisfreien Städten auf die Landschaftsverbände erfolgt mit dem Ziel, für die Frühförderung die Zugänge für Kinder unabhängig vom Wohnort zu sichern, den Ausbau der interdisziplinären Angebote zu forcieren und eine einheitliche Qualität und Finanzierung zu definieren.

Besondere Wohnformen

Die Leistungen in besonderen Wohnformen sollen fachlich darauf ausgerichtet werden, eine personenzentrierte Hinführung zu einer größtmöglichen Teilhabe auf Basis der Gesamtplanung zu erreichen. Dies erfordert mittelfristig neue Wohnformen. Ähnlich wie es im Erwachsenenbereich durch die Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen forciert wird, muss nämlich auch die Leistungserbringung im Bereich der stationären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen stärker personenzentriert als institutionsorientiert erfolgen. Weiterhin ausgenommen sind Kinder und Jugendliche, die unter § 35 a SGB VIII fallen. Da bei Kindern und Jugendlichen keine Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen wie im Erwachsenenbereich vorgesehen ist, läuft die Finanzierung zunächst wie bisher nach § 134 SGB IX. Die Änderung der Finanzierungsstruktur wird jedoch angestrebt.

Umsetzung: Handlungsbedarf für Träger

Zukünftig nimmt der Träger als Leistungserbringer eine andere Rolle im Gesamtplanverfahren ein. Hier gilt es, die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Leistungsträger zu sichern, um eine realistische Begleitung und Förderung abzustimmen. Grundlage der Zusammenarbeit bilden die Leistungsvereinbarungen. Deshalb empfehlen wir eine unbedingte Auseinandersetzung mit dem Bestehenden Ist-Angebot, eine Definition des zukünftigen Soll-Angebots, dem damit verbunden Personalbedarf sowie den notwendigen Sachleistungen. Hier liegt eine besonders große Herausforderung, da Leistungen konkretisiert mit Blick auf die Wirksamkeit definiert und umgesetzt werden müssen. Die Inklusion wird Systeme zusammenführen, die bislang in Teilen getrennt voneinander agieren. Das erfordert neue Methoden und Strukturen. Es ist zu erwarten, dass die Auseinandersetzung mit der ICF und dem damit verbundenen neuen Behinderungsbegriff einen hohen Schulungsbedarf ergibt. Hier gilt es, früh mit den Mitarbeitenden notwendige Schulungsmaßnahmen abzustimmen.

Das BTHG löst auch im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe einen Veränderungsprozess aus, der u. E. in seinem Ausmaß vielfach noch nicht bedacht wird. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen Änderungen ist unabdingbar, um eine konstante Leistungserbringung für die jungen Klient*innen und deren Familien zu gewährleisten und dem Anspruch der Wirksamkeit gerecht zu werden.

Text: Birgitta Neumann
Foto: © famveldman/adobe.stock.com

Birgitta Neumann

Portrait von Birgitta Neumann, Marktfeldleiterin Eingliederungshilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe, der contec

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