Corona: Personalkrisen in Werkstätten und Wohneinrichtungen meistern

WfbM Corona
Dienstag, 24 März 2020 18:00

Die Corona -Pandemie macht auch vor der Sozialwirtschaft keinen Halt. Die Schließungen von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen führen zu einer Überlastung der Wohnangebote: Eine komplette Tagesschicht mehr durch die zuhause gebliebenen Bewohner*innen trifft auf mehr krankheitsbedingte Ausfälle sowie Quarantänemaßnahmen und Kinderbetreuung beim Stammpersonal der besonderen Wohnformen. Wie können die Mehrarbeit im Wohnen und der Arbeitsausfall in den Werkstätten sinnvoll aufgefangen werden? Wir haben ein paar Vorschläge.

Schließungen durch Corona: Was machen mit den Mitarbeitenden der WfbM?

Produktionseinnahmen der Werkstätten werden durch die angeordneten Schließungen durch die Corona -Pandemie vollständig entfallen, also in etwa ein Fünftel der Umsätze – je nach Belegung und Auftragslage. Aus diesen Einnahmen speisen sich aber u. a. die Beschäftigtenlöhne. Rücklagen aus der Vergangenheit dürfen die gesamten Beschäftigtenlöhne maximal sechs Monate sichern. Diese Rücklagen sind jedoch in vielen Werkstätten nicht oder nicht in der maximalen Größenordnung vorhanden. Erste Versuche, zunächst Schließungen über Urlaube und Abbau von Mehrarbeit durchzuführen, wurden wieder eingestellt. Sollte die Weiterzahlung der Leistungsvergütungen nicht erfolgen, bleibt für die Werkstätten nur noch der Weg in die Kurzarbeit. Träger stehen demnach erheblich unter Druck. Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in den betroffenen Bundesländern verhandeln bereits über die Weiterzahlung der Leistungsvergütungen. Der Standpunkt der Freien Wohlfahrt hierzu ist klar: Wer Schließungen und Freistellungen anordnet, muss die Kosten tragen.

Defacto sind viele Mitarbeitende der Werkstatt momentan ohne Beschäftigung – Was also tun mit ihnen? Die Lösung könnte so einfach sein: Sie dort einsetzen, wo sie gebraucht werden, nämlich im Bereich Wohnen.

Wir spielen für Sie vier Möglichkeiten durch, die Mehrarbeit im Bereich Wohnen und die „Weniger-Arbeit“ im Bereich Werkstatt in Zeiten von Corona aufzufangen.

1) Abweichung von den gesetzlichen Grundregeln des Arbeitszeitgesetzes

Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) finden wir die Möglichkeit, die Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen auszuweiten. Die jeweils vor Ort vorzufindenden Rechtsgrundlagen der Mitbestimmungsorgane – Mitarbeitervertretung oder Betriebsrat – müssen hierbei unbedingt beachtet werden. Eine frühzeitige Einbindung dieser Gremien empfiehlt sich nicht nur, sondern ist in der Regel auch verpflichtend, wenn Sie die Mehrarbeit, die im Bereich Wohnen durch die Schließung von Werkstätten anfällt, mit bestehendem Personal auffangen müssen oder möchten. Es greift dann §14 ArbZG, der Ausnahmeregelungen bei außergewöhnlichen Fällen zulässt. Es darf demnach von der regulären maximalen Arbeitszeit abgewichen werden, „bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen […] an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.“ Auch dann „darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.“

2) Abweichung von der Fachkraftquote

Die Fachkraftquote wird föderal durch die Ländergesetzgebung geregelt. In Niedersachsen beispielsweise regelt sie sich in der Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO) §4 Abs. 1. Eine Fachkraftquote von 50 Prozent der Belegschaft und eine Fachkraftpräsenz von ständig mindestens einer Fachkraft sind hier Vorschrift. Von dieser Quote kann nach §4 Abs. 3 abgewichen werden, wenn die Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde vorliegt. Für diese Zustimmung gilt es, die Heimaufsicht davon zu überzeugen, dass die fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise und ausreichend sichergestellt ist – in Zeiten einer Pandemie wie der aktuellen Corona-Krise sicherlich kein Problem. In den anderen Bundesländern gibt es zumeist entsprechende Regelungen.

Tipp: Wenn von der Fachkraftquote abgewichen werden kann, ist es auch möglich, aus anderen Bereichen Personal einzubinden, das im Sinne der PersVO kein Fachpersonal ist. Im Folgenden beschreiben wir, wann Sie wen einsetzen können.

3) Abordnung von Personal aus Einrichtungen desselben Trägers

Diese Möglichkeit scheint die naheliegendste zu sein: Macht die Werkstatt dicht, arbeiten die Mitarbeitenden stattdessen einfach in der Wohnstätte, wo sie gebraucht werden. Doch Vorsicht: Ganz so einfach ist es eben nicht. Fachpersonal, z. B. Heilerziehungspfleger*innen und Personal mit anderen anerkannten Fachkraft-Ausbildungen sollten von der Werkstatt in die Wohnstätte abgeordnet werden. Das geht, solange Werkstatt und Wohnbereich unter dem Dach ein und desselben Trägers in derselben Rechtsform agieren. Dann ist schnelles Handeln geboten, um die Mitarbeitenden abzuordnen, bevor sie erst einmal freigestellt wurden. Auch Mitarbeitende ohne Fachkraft-Qualifikation können nach Absenkung der Quote in diesem Fall in die Wohngruppen versetzt werden und dort beispielsweise in der sozialen Betreuung der Bewohner*innen aushelfen. Prüfen Sie jedoch die Arbeitsverträge, insbesondere die älteren. Zum Teil finden sich darin noch Klauseln, die Bezug auf Standorte oder sogar die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden nehmen, dann ist ein Wechsel in die Wohngruppe mit Schichtdienst problematisch. Gibt es bei Ihnen eine Mitarbeitervertretung oder einen Betriebsrat, sind auch die jeweiligen Mitbestimmungsgesetze und, soweit vorhanden, die einzelnen Betriebsvereinbarungen zu berücksichtigen. Sollten Werkstätten nicht komplett geschlossen sein, sollten Sie auch den Werkstattrat anhören.

Tipp: Nutzen Sie diese Zeit, um das Vertrauen und die Zusammenarbeit unter den Mitarbeitenden und Gremien Ihres Trägers zu stärken. So schwierig diese Phase auch ist, wenn Kollegen und Kolleginnen sich in dieser Phase beistehen und aushelfen, kann das eine Investition in die Zukunft und für ein gutes Miteinander sein. Transparenz und Fairness sollten an oberster Stelle stehen.

4) Abordnung von Personal aus Einrichtungen desselben Trägers mit einer anderen Rechtsform

Anm. der Redaktion: Seit dem 30.3. ist diese Möglichkeit der Arbeitnehmerüberlassung auch zwischen Einrichtungen unterschiedlicher Rechtsformen, ja sogar unterschiedlicher Träger, erlaubt und wird bezuschusst – auch mit Unterstützung unseres Fürsprechens. Mehr Infos dazu geben unsere Blitz-Übersicht sowie die FAQ des BMAS zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG.

Wie weiter oben bereits angedeutet, verhält es sich mit der Abordnung von Mitarbeitenden – ob Fachkraft oder nicht – nicht so einfach, wenn die Werkstatt unter einer anderen Rechtsform läuft als der Wohnbereich, selbst wenn beide zum selben Träger gehören. Ist die Einrichtung also beispielsweise so organisiert, dass es eine Werkstatt gGmbH und eine Wohnen gGmbH gibt, dann steht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einer Abordnung wie oben beschrieben im Wege. Nur mit einer Zulassung als Zeitarbeitsfirma dürften Sie Mitarbeitende von den Werkstätten in den Wohnbereich abordnen. Auch die kollegiale Ausleihe von Personal an andere Träger fällt unter diese Regelung.

Wenn Sie also ohne die Zulassung als eine Zeitarbeitsfirma Personal zwischen verschiedenen Unternehmen – eigenen und / oder fremden – verschieben, handeln Sie rechtswidrig. Das ist paradox, denn andererseits wünschen die Sozialämter einen kollegialen Austausch und die gegenseitige Hilfe in Zeiten des Personalmangels (der in einer Pandemie wie aktuell mit Corona außer Frage steht).

Gemeinsam mit unseren Partnern suchen wir nach einer Lösung, diesen Widerspruch aufzulösen und eine Abordnung von Mitarbeitenden auch bei unterschiedlichen Rechtsformen zu ermöglichen. Wir halten Sie darüber informiert. Wir freuen uns außerdem sehr, wenn Sie sich an der Lösungssuche beteiligen möchten. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail!


Text: Bolko Seidel / Marie Kramp

© chika_milan

Bolko Seidel

WfbM Corona

Sie benötigen Unterstützung bei der Bewältigung der Pandemie-bedingten Herausforderungen? Oder Sie haben Ideen und benötigen einen Sparringspartner zur Umsetzung? Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme!

Unsere Leistungen
in diesem Bereich

Eingliederungshilfe