Prof. Bernzen: Leistungsvereinbarung und Rückforderungen

Vereinbarungsrecht_Rückforderungen
Donnerstag, 19 September 2019 15:53

Durch das BTHG verändern sich die Verhältnisse des sozialpolitischen Dreiecks in der Eingliederungshilfe. Warum es für Anbieter der Eingliederungshilfe so wichtig ist, jetzt ihre Leistungen neu zu definieren und was es dabei zu beachten gibt, haben wir bereits in einem früheren Beitrag zusammen mit Prof. Dr. Dr. Bernzen, Rechtsanwalt bei BERNZEN SONNTAG, dargelegt. Nun haben wir mit ihm über das neue Vereinbarungsrecht der §§ 123 ff. SGB IX n. F. gesprochen und ihn gefragt, was Leistungserbringer bei der Leistungsdefinition sowie der Neugestaltung zivilrechtlicher Verträge beachten müssen.

Herr Prof. Bernzen, welche juristischen Folgen kann eine ungenaue Leistungsdefinition für Anbieter der Eingliederungshilfe haben?

Juristisch gesehen ist das Wichtigste, nicht nur zu definieren, was man tut, sondern auch, was man nicht anbieten möchte. Wird das nicht deutlich, dann besteht die Gefahr, dass einfach angenommen wird, dass ein bestimmter Aspekt Bestandteil einer Leistung ist. Ungenauigkeiten gehen immer zu Lasten der Leistungserbringer.

Führen diese Ungenauigkeiten dann zu möglichen Rückforderungen von Seiten der Kostenträger?

Rückforderungen sind eigentlich die aller letzte Konsequenz und bisher gab es diese in der Eingliederungshilfe kaum. Deshalb finde ich auch Bernzen-Leistungsdefinitiondie Frage danach falsch, wie man diese verhindern könne – als wäre eine Rückforderungssituation vom Gesetzgeber angestrebt. Wie kann man Rückforderungen vermeiden: mit guter sozialer Arbeit. Es ist sinnvoll, dass das neue Recht Rückforderungen bei Schlecht- oder Nicht-Leistung vorsieht und Leistungserbringer sollten dies als Chance für die Selbstkontrolle begreifen: Wenn ich nicht das leiste, was ich versprochen habe, hat das natürlich auch juristische Konsequenzen.

Was wäre denn Ihrer Meinung nach der bessere Weg gegenüber dem Mittel der Rückforderungen bei nicht erbrachten Leistungen?

Also erst mal ist es nicht im Sinne des Gesetzgebers, möglichst viele Rückforderungen zu erzielen, denn das würde ja bedeuten, dass er sich über schlechte Leistungserbringung freut, das wäre grotesk. Mit schlechter sozialer Arbeit darf nicht noch zusätzlich Gewinn gemacht werden, d. h. als aller erstes gilt es zu schauen, wie man einen Ausgleich für den oder die Leistungsempfänger*in hinbekommt, bei dem oder der eine Leistung nicht erbracht werden konnte. Und das wird ja in der Praxis bereits so gemacht. Wenn eine Leistungsempfängerin Hippo-Therapie bekommt und die aufgrund von Krankheit des Pferdes nicht stattfinden konnte, dann wird ja erst einmal geschaut, ob es vielleicht morgen oder übermorgen wieder gesund ist und der Termin nachgeholt werden kann – und nicht, wie ich den wirtschaftlichen Prozess „Pferd stand im Stall“ für die Buchhaltung abbilden kann.

Und was ist bei Leistungen, deren Ziele nicht erreicht werden konnten? Beispielsweise bei Leistungen aus dem Bereich der qualifizierenden Assistenz?

Auch hier gilt: Ausgleiche schaffen. Das Beispiel von qualifizierenden Assistenzleistungen bietet sich sehr gut an. Wenn ich mit einem Leistungsempfänger drei Wochen Staubsaugen übe und er es nicht in der vereinbarten Zeit lernt, dann muss vielleicht in der vierten und fünften Woche „Staubsaugen Intensiv“ mit ihm geübt werden. Erfolg und Misserfolg hängen ja auch von den individuellen Voraussetzungen bei den Menschen mit Behinderungen ab. Wenn am Ende eine erfolgreiche Leistungserbringung aus welchen Gründen auch immer nicht möglich war, und dann immer noch Geld übrig ist – ja, dann kann man auch über Rückforderungen nachdenken, vorher nicht.

Nun bedeutet das neue Vereinbarungsrecht ja auch eine Neugestaltung der zivilrechtlichen Verträge zwischen Leistungserbringern und Hilfeempfänger*innen. Welche Fehler gilt es hier zu vermeiden?

Ja, es müssen in der Tat sukzessive alle Verträge dauerhaft neugestaltet werden. Dennoch rate ich dringend davon ab, bereits jetzt endgültige neue Verträge abzuschließen, weil wir uns in dem Wirkungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) bewegen. Dieses Verbraucherschutzgesetz sieht richtiger Weise vor, dass verbundene Verträge nur unter sehr großen Hürden kündbar sind und in der Regel für eine sehr lange Dauer gelten. Da aber noch gar nicht alle Landesrahmenverträge endgültig verhandelt wurden bzw. bestimmte Regelungen für die Übergangsphase vorsehen, sollten vorerst nur befristete Verträge neu geschlossen werden. Die Situationen hinsichtlich der Landesrahmenverträge und der Gespräche zwischen Leistungserbringern, Hilfeempfänger*innen und deren Angehörigen ist noch zu unübersichtlich. Außerdem kenne ich nur sehr wenige Leistungserbringer, die ihre Leistungsbestandteile bereits jetzt so akkurat auseinander sortiert, ihnen Personal- und Sachressourcen zugeordnet sowie die Leistungen bepreist haben, dass ein langfristiger Vertragsabschluss mit den Klient*innen sich jetzt schon anbieten würde.

Und was gilt es für die Übergangsverträge zu beachten?

Zivilrechtlich stellen die Übergangsverträge für die Leistungserbringer erst mal kein großes Problem dar. Die Hilfeempfänger*innen und die Leistungserbringer müssen allerdings mit dem administrativen Aufwand klarkommen, die Kostenübernahmen aus zwei unterschiedlichen Systemen zu bekommen, sobald die Trennung der Fach- von den existenzsichernden Leistungen in Kraft tritt. Anbieter sollten die Übergangsverträge in Anlehnung an die bisherigen Strukturen aufsetzen und dann lieber die Kraft investieren, differenzierte neue Verträge für die Zeit nach dem Übergang aufzusetzen.

Haben Sie Tipps für diesen Kraftakt?

Meiner Meinung nach ist eines der wichtigsten Elemente bei der Neudefinition der Leistungen der Einbezug von Elementen zur Wirkungskontrolle und gleichzeitig ist dies der schwierigste Aspekt. Denn wo liegt die Deutungshoheit der Frage nach Wirkung? Bleiben wir beim Beispiel der qualifizierenden Assistenz: Warum soll ein Hilfeempfänger staubsaugen lernen, wenn er weiß, dass es für ihn übernommen wird, wenn er es nicht lernt? Aus Perspektive des Leistungsträgers gibt es einen guten Grund – es muss keine Kostenübernahme für die Reinigung des Zimmers gezahlt werden. Es gibt aber auch aus Sicht des Empfängers einen guten Grund, nämlich mehr Autonomie und Privatsphäre. Es kommt also immer auf die Geschichte an, die bei einer solchen Leistung erzählt wird. Weitere Perspektiven, die hier einfließen, sind die der Mitarbeitenden des Leistungserbringers und der Angehörigen. Es gibt also vier maßgebliche Sichtweisen, die die Beurteilung von Wirkung unter Umständen widersprüchlich bewerten können. Diese gilt es, zusammenzubringen. Das erfordert Kreativität beim Leistungserbringer und sollte durch eine echte Partizipation der einzelnen Beteiligten erzielt werden.

Vielen Dank für das Gespräch, Herr Prof. Bernzen!

Text: Marie Kramp
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Birgitta Neumann

Portrait von Birgitta Neumann, Marktfeldleiterin Eingliederungshilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe, der contec

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