Krankenhausentlastungsgesetz für Pflegeeinrichtungen: Formular-Fehler vermeiden

Krankenhausentlastungsgesetz
Mittwoch, 27 Mai 2020 14:02

Das Krankenhausentlastungsgesetz im Kontext der Corona-Krise beinhaltet neben anderen Maßnahmen auch Hilfen für die pflegerische Versorgung. Pandemie-bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen sollen durch das Gesetz über die Pflegeversicherung erstattet werden. Den Pflegekassen begegnen in den ausgefüllten Formularen zum Krankenhausentlastungsgesetz jedoch einige (sich wiederholende) Fehler, die die Bearbeitung erschweren bzw. verlangsamen.

Auf den Corona-Infoseiten des vdab (Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V.)  finden Sie eine hilfreiche Liste häufig auftretender Fehler bei der Formularbearbeitung, die von Mitarbeitenden der Pflegekassen gesammelt wurden. Achten Sie beim Ausfüllen auf diese Stolperfallen, damit eine reibungslose Bearbeitung möglich ist.

Krankenhausentlastungsgesetz: häufig auftretende Formular-Fehler

Quelle: Corona-Infoseiten des vdab (für Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein)

  • Angabe von falschem IK (= Institutionskennzeichen)
  • Hinterlegte Daten zum IK sind nicht aktuell, dies führt zur Rückbuchung von Kostenerstattungen, da die zum IK erfasste Bankverbindung nicht mehr existiert.
  • Angaben zum Träger fehlen oder sind falsch.
  • Ein einzelner Antrag wird für mehrere Einrichtungen mit unterschiedlichen IK gestellt. (Sammelanträge sind nicht zulässig, bitte für jede Einrichtung mit eigenem IK einen gesonderten Antrag einreichen.)
  • Keine Sachgründe für Geltendmachung angekreuzt
  • Die zweite Seite (Berechnung des Erstattungsbetrags je Monat) fehlt.
  • Bei der Berechnung der Mindereinnahmen werden die Monate (Referenzmonat Januar und Erstattungsmonat) vertauscht.
  • Bei der Berechnung der Mindereinnahmen erfolgt entweder keine Angabe der Daten des Referenzmonats oder des Monats, für den die Leistungen beantragt werden.
  • Geltendmachung von kumulierten Summen, obwohl die Beträge aus den Vormonaten bereits gezahlt worden sind. (Bitte bereits beantragte Erstattungsmonate aus dem Antragsformular löschen bzw. auf null setzen.)
  • Beantragung von Minusbeträgen (Wenn keine Mindereinnahmen entstanden sind, sind die entsprechenden Felder nicht zu füllen bzw. auf null zu setzen.)
  • Beantragung von Beträgen mit Rundungen und Schätzungen (Es sind sowohl bei den Mehraufwendungen als auch bei den Mindereinnahmen ausschließlich tatsächliche und nachweisbare Beträge einzutragen.)
  • Beantragung der Pflegeprämie/Bonuszahlungen für Pflegekräfte (Diese Zahlung ist nicht über den § 150 Abs. 2 SGB XI erstattungsfähig.)
  • Fehlende Unterschrift auf dem Antragsformular
  • Anträge werden ausschließlich oder zusätzlich per Post versandt. (Die Anträge sollen per E-Mail eingereicht werden, gern im Excel-Format. Wegen der zwingend notwendigen Unterschrift kann es auch ein Scan oder eine pdf-Datei sein.)

Lesen Sie im Zusammenhang mit dem Krankenhausentlastungsgesetz auch den Beitrag des contec-Experten Michael Uhlig zum Thema „Wirtschaftliche Sicherung in der Corona-Krise“ und erfahren sie u. a., warum es wichtig ist, die eigenen Nebenrechnungen zur Herleitung der Erstattungsansprüche gut aufzubewahren.

© Bild: Trent Erwin/Unsplash

Lars Michel

Lars Michel

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